Satzung

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Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Wasserburg am Inn des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Wasserburg am Inn.
(Allgemeine Schreibform: Deutscher Alpenverein Sektion Wasserburg am Inn e.V.)
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendhilfe.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung an Mitglieder.
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen, Rad- und Mountainbiketouren (auch im Ausland);
c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens, der alpinen Sportarten und zur Durchführung von Veranstaltungen sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
e) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
f) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
g) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
h) Pflege der Heimatkunde.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.

Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und Bankverbindung unverzüglich der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie werden von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt; c) durch Streichung;
b) durch Tod; d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Die Geschäftsstelle kann die Mitgliedschaft streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

§ 13 Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

§ 14 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend und dem/der Hüttenreferenten/in (geschäftsführender Vorstand).
  2. Die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
    Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStGB beschließen.

§ 15 Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden handeln.

§ 16 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 17 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

§ 18 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus folgenden 14 Mitgliedern:
    Tourenwart, Seniorenreferent/in, Referent/in Werktagstouren, Chronist/in, Naturschutzreferent/in, stellvertretende/r Jugendreferent/in, Internet-Organisator/in, zwei Hüttenwarten, Vortragsreferent/in, Ausbildungsreferent/in, Referent/in Sportklettern, Referent/in Bergradeln / Trendsport, Geschäftsstellenleiter/in. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Mitgliederversammlung

§ 19 Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder im Jahresprogramm eingeladen werden.
    Ferner erfolgt eine Information durch die örtliche Tagespresse 2 Wochen vor dem Termin. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 20 Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    b) den Vorstand zu entlasten;
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e) den geschäftsführenden Vorstand zu wählen;
    f) die Satzung zu ändern;
    g) die Sektion aufzulösen.
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Die Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 21 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Wahlen leitet der von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlleiter.
Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse enthalten muss. Sie muss vom ersten und zweiten Vorsitzenden unterzeichnet sein.

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 22 Rechnungsprüfer/innen

Der Vorstand ernennt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren eine/n Rechnungsprüfer/in. Wiederernennung ist zulässig. Er/Sie hat die Kassengeschäfte der Sektion zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 23 Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 12.05.2009
Deutscher Alpenverein Sektion Wasserburg am Inn e.V.
gez. Fritz Gottwald, 1. Vorsitzender gez. Karl Schwaninger, 2. Vorsitzender
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1 g), 13 Nr. 2h) der DAV-Satzung:
Datum Stempel Unterschrift